Bei der Bemessung der Entschädigung ist der Tagessatz daher über die Zeitdauer degressiv zu bemessen, da die wahrgenommene Unbill mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung abnimmt, je länger die Haft dauert. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint ein Tagessatz von Fr. 200.00 für die ersten sechs Monate der ausgestandenen Untersuchungshaft als der mit dem Freiheitsentzug erlittenen Unbill angemessen. Für die weiteren sechs Monate Haft ist er auf Fr. 100.00 und für den Rest des erlittenen Freiheitsentzug auf Fr. 75.00 pro Tag zu reduzieren.