Der Beschuldigte befand sich vom 4. August 2014 bis 2. Dezember 2015 und damit während 486 Tagen in Haft. Beim erlittenen Freiheitsentzug handelt es sich um eine schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse. Die ausgestandene Haft hat verhältnismässig lange gedauert. Bei der Bemessung der Entschädigung ist der Tagessatz daher über die Zeitdauer degressiv zu bemessen, da die wahrgenommene Unbill mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung abnimmt, je länger die Haft dauert.