Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.00 pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung rechtfertigen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (vgl. BGE 113 Ib 155 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2). 11.2. 11.2.1. Für die Bemessung der Genugtuung ist nach dem Gesagten zunächst deren grundsätzliche Grössenordnung unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Verletzung zu ermitteln.