Für den Fall, dass das Appellationsgericht Basel-Stadt dem Beschuldigten in seinem neu zu fällenden Urteil keine Strafe auferlegen sollte, auf die die im vorliegenden Verfahren ausgestandenen Haft angerechnet werden kann, oder dieses erneut aufgehoben werden sollte, hat er als beschuldigte Person, die im vorliegenden Verfahren freigesprochen wird, gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für die ihm durch den Freiheitsentzug zugefügte besonders schwere Verletzungen seiner Persönlichkeit.