11. 11.1. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 486 Tagen (4. August 2014 bis 2. Dezember 2015) wurde dem Beschuldigten bereits mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 15. Januar 2016 auf die darin ausgefällte Freiheitsstrafe angerechnet. Dieses Urteil wurde vom Bundesgericht aufgehoben. Für den Fall, dass das Appellationsgericht Basel-Stadt dem Beschuldigten in seinem neu zu fällenden Urteil keine Strafe auferlegen sollte, auf die die im vorliegenden Verfahren ausgestandenen Haft angerechnet werden kann, oder dieses erneut aufgehoben werden sollte, hat er als beschuldigte Person, die im vorliegenden Verfahren freigesprochen wird, gemäss Art.