Auch ist selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass er als Bruder der Privatklägerin dazu geneigt sein könnte, zu deren Gunsten auszusagen, nicht zu erwarten, dass er den konkreten Wortlaut der Drohung nach zweimaliger Belehrung über die strafrechtlichen Folgen des falschen Zeugnisses wiederholt wahrheitswidrig zu Protokoll gegeben hat. Sodann ist auch nicht ersichtlich, weshalb er den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Dennoch vermögen die Aussagen von G._____ die Zweifel an der dem Beschuldigten vorgeworfenen Todesdrohung, welche in Würdigung der Aussagen der Privatklägerin und jener der Brüder F._____ und J._____ bestehen, nicht gänzlich umzustossen.