Die Aussagen von K._____ erweisen sich zwar nicht per se als unglaubhaft, zumal nicht zu erwarten ist, dass er die eher ungewöhnliche Drohung, wonach der Sohn oder der Enkel des Beschuldigten die Privatklägerin töten würden, wenn dieser es nicht selber tun könne, frei erfunden hat. Auch ist selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass er als Bruder der Privatklägerin dazu geneigt sein könnte, zu deren Gunsten auszusagen, nicht zu erwarten, dass er den konkreten Wortlaut der Drohung nach zweimaliger Belehrung über die strafrechtlichen Folgen des falschen Zeugnisses wiederholt wahrheitswidrig zu Protokoll gegeben hat.