8.2.4. Die dem Beschuldigten vorgeworfene Todesdrohung wird einzig durch die Aussagen von G._____, dem beim Gespräch zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten unbestrittenermassen anwesenden Bruder der Privatklägerin, gestützt. Er sagte anlässlich der Einvernahme vom 23. September 2014 aus, der Beschuldigte habe seiner Schwester gedroht, wenn nicht er sie umbringe, werde es sein Sohn tun. Wenn dieser sie nicht umbringe, werde sie sein Enkel umbringen. Und wenn dieser es nicht tue, tue es sein Bruder (UA act. 357 Frage 12).