Der Umstand, dass weder F._____ noch M._____ die dem Beschuldigten vorgeworfene Todesdrohung gehört haben wollen, lässt weitere Zweifel daran aufkommen, dass diese am Abend des 4. August 2014 tatsächlich ausgestossen worden ist. Ergänzungshalber ist festzuhalten, dass entgegen den Aussagen der Privatklägerin (UA act. 319 Frage 27) auszuschliessen ist, dass der Beschuldigte der Privatklägerin erst nach dem Gespräch mit F._____ und J._____ gedroht hat. Dazu stehen sowohl die Aussagen von G._____, der angab, die Drohung sei in Anwesenheit der Brüder F._____ und J._____ gefallen (Protokoll vom 21. Januar 2016 S. 53), als auch die Aussagen von J.___