Trotz des engeren Bezugs der Brüder F._____ und J._____ zum Beschuldigten sind keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb sie, über die Rechtsfolgen des falschen Zeugnisses belehrt, wahrheitswidrig zu seinen Gunsten hätten aussagen sollen. Das muss umso mehr gelten, als die Privatklägerin sie anlässlich der Einvernahme vom 27. August 2014 als «wertvolle» und «wichtige Personen» bezeichnet hat, die mit «sauberem Herzen» zu ihnen gekommen seien und es gut gemeint hätten. Nach aktuellem Kontakt zu ihnen gefragt gab sie an, sie würden sie ab und zu anrufen und fragen, wie es ihr gehe (UA act. 320 Fragen 25 und 26).