J._____ gab an, den Beschuldigten schon von früher zu kennen. Die Privatklägerin kenne er von Veranstaltungen wie Hochzeiten und grossen Treffen. Als er seinen Bruder besucht habe, habe der Beschuldigte den Laden in der Nähe gehabt. So habe er sie kennengelernt. Er habe sie aber nur gesehen und nicht mit ihr gesprochen (Protokoll vom 21. Januar 2016 S. 39 f., 42).