F._____ und J._____ scheinen gemäss ihren eigenen Aussagen einen engeren Bezug zum Beschuldigten als zur Privatklägerin zu haben. So gab F._____ an, den Beschuldigten seit 1991 oder 1992 zu kennen. Er sei damals in St. Gallen gewesen, während der Beschuldigte im Thurgau gewesen sei. Er habe in St. Gallen bei ähnlichen Problemen vermittelt. Seit 1996 bis zur Ladeneröffnung will er keinen Kontakt mehr zum Beschuldigten gehabt haben. Die Privatklägerin kenne er erst seit Eröffnung des Ladens in R._____ (Protokoll vom 21. Januar 2016 S. 26 f.).