8.2.3. F._____ konnte vor Obergericht weder die Geste des Beschuldigten mit dem Pass noch die ihm in der Anklage vorgeworfene Drohung bestätigen. Er wusste lediglich davon zu berichten, dass der Beschuldigte seine Rückkehr in die Türkei in Aussicht gestellt hatte (Protokoll vom 21. Januar 2016 S. 31 f., 37). Auch J._____ wusste nichts von der dem Beschuldigten vorgeworfenen Drohung zu berichten, wollte sich aber daran erinnern, dass der Beschuldigte seine Rückkehr in die Türkei für den Fall, dass die Privatklägerin ihn noch einmal anzeige, in Aussicht gestellt hatte. Er bestätigte, - 31 -