Wie nachfolgend ergänzungshalber aufzuzeigen ist, stützen im Übrigen auch die Aussagen von F._____ und J._____, die beim Gespräch mit dem Beschuldigten und der Privatklägerin anwesend waren, die Vorwürfe der Privatklägerin nicht. Dies obwohl der Beschuldigte die Todesdrohung gemäss den Aussagen von G._____, dem Bruder der Privatklägerin (Protokoll vom 21. Januar 2016 S. 53), in deren Anwesenheit ausgestossen haben soll.