Zusammenfassend kann damit zwar festgehalten werden, dass die Aussagen der Privatklägerin zur Todesdrohung, die der Beschuldigte am Abend des 4. August 2014 gegen sie ausgestossen haben soll, eine höhere Qualität aufweisen als ihre Aussagen zu den übrigen dem Beschuldigten gemachten Vorwürfen. Jedoch erweist sie sich nicht als so hoch, dass sie die Annahme, dass die Aussagen der Privatklägerin gerade nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), umzustossen vermag.