Die Beschreibung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Todesdrohung zeugt insgesamt nicht von einer so hohen Qualität, dass unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit der Privatklägerin und ihrer Motivlage ausgeschlossen wäre, dass sie ihre Aussagen auch ohne realen Erlebnishintergrund hätte machen können. Zusammenfassend kann damit zwar festgehalten werden, dass die Aussagen der Privatklägerin zur Todesdrohung, die der Beschuldigte am Abend des 4. August 2014 gegen sie ausgestossen haben soll, eine höhere Qualität aufweisen als ihre Aussagen zu den übrigen dem Beschuldigten gemachten Vorwürfen.