In Bezug auf die Überprüfung des Ergebnisses auf Fehlerquellen und die Überprüfung der persönlichen Kompetenz der aussagenden Privatklägerin kann vorab auf die Ausführungen unter E. 3.1.8. verwiesen werden. Die Beschreibung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Todesdrohung zeugt insgesamt nicht von einer so hohen Qualität, dass unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit der Privatklägerin und ihrer Motivlage ausgeschlossen wäre, dass sie ihre Aussagen auch ohne realen Erlebnishintergrund hätte machen können.