Im Rahmen der Konstanzanalyse erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin zur Todesdrohung des Beschuldigten als konstant, indem sie diese anlässlich der Berufungsverhandlung vom 21. Januar 2016 wider- - 30 - spruchsfrei erneut zu Protokoll gegeben hat. Die Qualität ihrer Aussagen zum Kerngeschehen wird dadurch gestützt. Im Übrigen kann in Bezug auf die Inhaltsanalyse der Aussagen der Privatklägerin auf die Ausführungen unter E. 3.1.6. verwiesen werden. In Bezug auf die Entstehungsgeschichte der Aussagen und das Aussageverhalten der Privatklägerin insgesamt kann auf die Ausführungen unter E. 3.1.7. verwiesen werden.