__ in Aussicht gestellt habe. Die Aussagen der Privatklägerin zur Todesdrohung des Beschuldigten zeugen damit in Würdigung der darin enthaltenen Realkennzeichen insgesamt von einer etwas höheren Qualität als ihre Aussagen zu den übrigen dem Beschuldigten gemachten Vorwürfen, zeichnen sich indessen aber ebenfalls nicht durch einen ausgeprägten Detailreichtum aus. In Bezug auf das Detail, dass der Beschuldigte den Pass hervorgenommen habe, ist sodann festzuhalten, dass der Beschuldigte diese Geste nicht bestreitet, sodass daraus in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin zur Todesdrohung nichts abgeleitet werden kann.