Sie gab auf Frage an, diese Personen hätten die Drohung nicht mitbekommen. Erst als sie gegangen gewesen seien, habe es wieder angefangen (UA act. 319 Frage 27). Vor Obergericht bestätigte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte bei der Drohung den Pass in den Händen hielt. Er habe gesagt, er hätte alles organisiert. Er habe sein Visum beantragt. Er bringe sie und N._____ um und gehe in die Türkei (Protokoll vom 21. Januar 2016 S. 16 f.).