Falls er wegen der Privatklägerin ins Gefängnis müsse, werde er sie durch seinen Bruder, seinen Sohn oder seine Familie umbringen lassen. Durch die ausgesprochene Drohung sei die Privatklägerin in Angst und Schrecken versetzt worden. Der Beschuldigte habe um die Schwere der ausgesprochenen Todesdrohung gewusst und zumindest in Kauf genommen, dass sie die Privatklägerin ernst nehmen und dadurch in Angst und Schrecken versetzt würde. - 29 - 8.2. 8.2.1. Der Beschuldigte bestreitet, der Privatklägerin am Abend des 4. August 2014 mit dem Tod gedroht zu haben (UA act. 295 f.; Protokoll vom 21. Januar 2016 S. 67).