8. 8.1. Gemäss Ziffer 5 des angeklagten Sachverhalts soll die Privatklägerin dem Beschuldigten am Abend des 4. August 2014 in der gemeinsamen Wohnung an der Q-Strasse in R._____ mitgeteilt haben, dass sie ihn nicht heiraten werde. Darauf soll der Beschuldigte seinen Pass aus der Hosentasche genommen, ihn der Privatklägerin gezeigt und gedroht haben, sie umzubringen und anschliessend in die Türkei zu gehen. Er habe gesagt, er habe alles organisiert, ein Visum beantragt und das Geschäft auf seinen Schwager übertragen. Falls er wegen der Privatklägerin ins Gefängnis müsse, werde er sie durch seinen Bruder, seinen Sohn oder seine Familie umbringen lassen.