Dies muss umso mehr gelten, als dass es sich beim angeblich angedrohten «Zerschneiden» gemäss den Angaben der Privatklägerin vor Obergericht um einen Ausdruck handelt, der im Türkischen als Drohung verwendet wird (Protokoll vom 21. Januar 2016 S. 16), und der damit nicht von der Aussergewöhnlichkeit zeugt, deren Anschein die Aussage bei einem deutschsprachigen Adressaten erweckt. Zusammenfassend kann damit zwar festgehalten werden, dass die Aussagen der Privatklägerin zur Todesdrohung, die der Beschuldigte am Morgen des 4. August 2014 gegen sie ausgestossen haben soll, eine höhere Qualität aufweisen als ihre Aussagen zu den übrigen dem Beschuldigten gemachten Vorwürfen.