Unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit der Privatklägerin und ihrer Motivlage ist nicht auszuschliessen, dass sie ihre Aussagen zur dem Beschuldigten vorgeworfenen Todesdrohung auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Dies muss umso mehr gelten, als dass es sich beim angeblich angedrohten «Zerschneiden» gemäss den Angaben der Privatklägerin vor Obergericht um einen Ausdruck handelt, der im Türkischen als Drohung verwendet wird (Protokoll vom 21. Januar 2016 S. 16), und der damit nicht von der Aussergewöhnlichkeit zeugt, deren Anschein die Aussage bei einem deutschsprachigen Adressaten erweckt.