In Bezug auf die Überprüfung des Ergebnisses auf Fehlerquellen und die Überprüfung der persönlichen Kompetenz der aussagenden Privatklägerin kann vorab auf die Ausführungen unter E. 3.1.8. verwiesen werden. Unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit der Privatklägerin und ihrer Motivlage ist nicht auszuschliessen, dass sie ihre Aussagen zur dem Beschuldigten vorgeworfenen Todesdrohung auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte.