Hingegen fällt im Rahmen der Konstanzanalyse eine Unregelmässigkeit in den Aussagen der Privatklägerin auf: Gemäss den Aussagen vom 27. August 2014 soll Auslöser für die Todesdrohung der Umstand gewesen sein, dass sie dem Beschuldigten am Morgen des 4. August 2014 mitgeteilt habe, die Hochzeit beim Zivilstandsamt annulliert zu haben. Dazu im Widerspruch will sie dem Beschuldigten gemäss ihren vor Obergericht am 21. Januar 2016 zu Protokoll gegebenen Aussagen erst am Abend des 4. August 2014 in Anwesenheit der Gruppe offenbart haben, die Hochzeit abgesagt zu haben. Der Widerspruch in diesem doch zentralen Punkt mutet seltsam an und setzt die Qualität ihrer Aussagen zum Kerngeschehen herab.