7.3. In Bezug auf die Qualität der Kernaussagen der Privatklägerin ist festzuhalten, dass sie sich etwas detaillierter erweisen und stärker ausgeprägte Realkennzeichen aufweisen als die Aussagen zu den übrigen dem Beschuldigten gemachten Vorwürfen. So beschrieb die Privatklägerin die Nebensächlichkeit, dass sie zwecks einer Arztkonsultation morgens das Haus verlassen habe, wobei ihr der Beschuldigte entgegengekommen sei. Als Auslöser für die Drohung nannte sie den Umstand, dass sie den Beschuldigten über die Annullation der Hochzeit informiert habe, nachdem er sie aufgefordert gehabt habe, nirgends hinzugehen.