7. 7.1. Gemäss Ziffer 4 des angeklagten Sachverhalts soll der Beschuldigte der Privatklägerin am Morgen des 4. August 2014 damit gedroht haben, sie zu töten, falls sie die gemeinsame Hochzeit absage, was die Privatklägerin jedoch dennoch gemacht habe. Mit der ausgesprochenen Drohung habe der Beschuldigte der Privatklägerin bewusst und gewollt ein schweres Übel in Aussicht gestellt, um sie daran zu hindern, die Hochzeit abzusagen. Da die Privatklägerin dem Ansinnen des Beschuldigten nicht nachgekommen sei, sei es beim blossen Versuch einer Nötigung geblieben.