Jedoch ist aufgrund der vagen und undetaillierten Beschreibung der einzelnen Tathandlungen auch nicht auszuschliessen, dass die Privatklägerin das dem Beschuldigten vorgeworfene Tatgeschehen erfunden haben könnte. Diese Unsicherheit darf sich letztlich nicht zum Nachteil des Beschuldigten auswirken. Er ist daher in Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro reo vom Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB freizusprechen. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.