Die Beschreibung dieser Elemente wäre indessen zu erwarten gewesen, wenn der Beschuldigte sie tatsächlich mehrmals wöchentlich tätlich angegangen hätte. Zwar ist aufgrund der Beschreibung der Privatklägerin sowie in Anbetracht der angeschlagenen Beziehung zum Beschuldigten und des Zwiespalts, in welchem sie sich während des ganzen Strafverfahrens befand, nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte wiederholt Tätlichkeiten gegen sie verübt hat. Jedoch ist aufgrund der vagen und undetaillierten Beschreibung der einzelnen Tathandlungen auch nicht auszuschliessen, dass die Privatklägerin das dem Beschuldigten vorgeworfene Tatgeschehen erfunden haben könnte.