darauf, das den Tätlichkeiten vorangegangene Geschehen sowie den Ablauf der eigentlichen Gewalthandlungen des Beschuldigten zu beschreiben. So verschwieg sie beispielsweise, wo sie der Beschuldigte gehalten haben soll, mit welcher Intensität er sie geschüttelt und gegen die Wand gestossen haben soll, wie sie sich dabei gefühlt und welche allfälligen Schmerzen und Verletzungen sie dabei erlitten haben will. Die Beschreibung dieser Elemente wäre indessen zu erwarten gewesen, wenn der Beschuldigte sie tatsächlich mehrmals wöchentlich tätlich angegangen hätte.