6. 6.1. Gemäss Ziffer 3 des angeklagten Sachverhalts soll sich der Beschuldigte der wiederholten Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB schuldig gemacht haben. Er soll die Privatklägerin im Zeitraum von Mitte/Ende April bis zum 21. Juli 2014 in der gemeinsamen Wohnung an der Q-Strasse in R._____ sowie am gemeinsamen Arbeitsplatz in der Metzgerei M._____ an der Q- Strasse in R._____ zwei bis fünf Mal pro Woche festgehalten, geschüttelt und gegen die Wand oder den Boden gestossen, ihr Ohrfeigen gegeben und sie mit den Beinen getreten haben. Er habe diese Tätlichkeiten jeweils wissentlich und willentlich begangen.