Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er der Privatklägerin die Verletzung an ihrer Rippe nicht zugefügt hat. Folglich ist er vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB freizusprechen. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.