5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die Aussagen der Privatklägerin zum Tathergang noch die medizinischen Erkenntnisse der die Privatklägerin behandelnden Ärzte rechtsgenügende Rückschlüsse auf die dem Beschuldigten vorgeworfene Gewalteinwirkung zulassen. Es muss damit offen bleiben, wie es zur Verletzung der Privatklägerin gekommen ist. In Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro reo ist zu - 25 -