In Würdigung der medizinischen Befunde fehlen damit rechtsgenügende Hinweise auf eine äussere Gewalteinwirkung. Für eine solche spricht zwar der Umstand, dass die Beschwerden der Privatklägerin gemäss Spitalbericht muskuloskelettaler Natur waren. Dagegen spricht demgegenüber, dass die Privatklägerin keinen Bluterguss erlitten hat.