Irgendwelche Hinweise auf eine äussere Einwirkung lassen sich dem Bericht nicht entnehmen. Zwar schloss H._____, Leiter der Stabsstelle der Spitalleitung, eine solche auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft und nach Rücksprache mit dem Chefarzt des interdisziplinären Notfallzentrums nicht aus. Jedoch brachte er den Vorbehalt an, dass im klinischen Untersuch bei der Privatklägerin kein Bluterguss nachweisbar gewesen sei (UA act. 392).