Spital aufgesucht hat. Angaben dazu, wie es zum Tritt gekommen ist, wo sie der Beschuldigte genau mit welcher Intensität getroffen hat, welche Schmerzen sie erlitten hat und wie sich diese entwickelt haben, dass sie sich nicht sofort, sondern erst Tage später im Spital behandeln liess, fehlen. Hätte die Privatklägerin die Gewalteinwirkung tatsächlich erlebt, wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich zu diesen Punkten geäussert hätte. Die wenig detaillierten Angaben der Privatklägerin erlauben keinen zuverlässigen Rückschluss auf ihren Wahrheitsgehalt, was sich im Rahmen der Beweiswürdigung nicht zu Ungunsten des Beschuldigten auswirken darf.