5. 5.1. Gemäss Ziffer 2.2. der Anklage soll sich der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung schuldig gemacht haben. Er soll die Privatklägerin an einem Abend ca. Anfang Juni 2014 in der gemeinsamen Wohnung an der Q-Strasse in R._____ an den Händen festgehalten und mit dem Fuss so fest in ihren Bauch getreten haben, dass sie aufgrund der Schmerzen umgefallen sei und sich ein paar Tage später wegen der erlittenen Rippenschwellung habe in ärztliche Behandlung begeben müssen. Der Beschuldigte habe die Gewalteinwirkung wissentlich und willentlich ausgeführt und dabei zumindest in Kauf genommen, die Privatklägerin zu verletzen.