Ihre ausweichende Angabe, sich nicht erinnern zu können, weil sie nicht fit sei, und die vage Angabe, es bestehe aber schon ein Zusammenhang, muten seltsam an und reichen zur rechtsgenügenden Erstellung des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts nicht aus. Es ist daher in Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro reo zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er der Privatklägerin die ihm in der Anklage vorgeworfene Verletzung nicht zugefügt hat. Folglich ist er - 23 - vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB freizusprechen. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.