Hätte sie der Beschuldigte tatsächlich gegen den Bettrahmen gestossen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich an den Zeitpunkt, der notabene nicht an irgendeinem Tag, sondern nur einen Tag nach ihrem Geburtstag gewesen sein soll, und vor allem auch an den Tatort erinnert hätte. Ihre ausweichende Angabe, sich nicht erinnern zu können, weil sie nicht fit sei, und die vage Angabe, es bestehe aber schon ein Zusammenhang, muten seltsam an und reichen zur rechtsgenügenden Erstellung des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts nicht aus.