Weiter fällt auf, dass die Privatklägerin auf den Vorhalt, wonach sie gemäss Arztbericht am 12. Mai 2014 Dr. med. L._____ aufgesucht und über Rückenschmerzen geklagt habe, und die Frage, ob sie wegen des beschriebenen Vorfalls bei ihm gewesen sei, mit der unsicher wirkenden Angabe entgegnete, das könne sein. Dr. med. L._____ habe sie gefragt, was passiert sei. Sie habe ihm gesagt, sie sei im Bad umgefallen (UA act. 322 Frage 45).