Wäre die Privatklägerin am 11. Mai 2014 tatsächlich vom Beschuldigten so stark gegen den Bettrahmen gestossen worden, dass sie sich dabei am Rücken verletzt und tags darauf den Arzt konsultiert hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich in der rund drei Monate später durchgeführten Einvernahme noch so genau an den Vorfall erinnert hätte, dass sie zumindest die Verletzungsfolgen korrekt zu Protokoll gegeben hätte. Dass sie stattdessen von einer Verletzung an den Schultern berichtete, während sie Dr. med. L._____ gemäss Bericht vom 13. August 2014 wegen einer Prellmarke am Rücken aufgesucht haben soll, mutet seltsam an.