4.2. Die Privatklägerin gab anlässlich der Einvernahme vom 27. August 2014 wiederholt an, eine Verletzung an den Schultern erlitten zu haben, als sie der Beschuldigte gegen das Bett gestossen habe. Diese soll von einer solchen Intensität gezeugt haben, dass sie sich nicht mehr habe bewegen können (UA act. 322 Frage 43, UA act. 323 Frage 59). - 22 - Zu diesen Aussagen steht der Befund von Dr. med. L._____, den die Privatklägerin am 12. Mai 2014 aufsuchte, im Widerspruch. Gemäss seinem Bericht vom 13. August 2014 klagte die Privatklägerin anlässlich der Konsultation über Rückenschmerzen und wies eine Prellmarke am Rücken rechts auf (UA act. 393).