4. 4.1. Gemäss Ziffer 2.1. der Anklage soll sich der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB schuldig gemacht haben, indem er die Privatklägerin mutmasslich am Abend des 11. Mai 2014 in der gemeinsamen Wohnung an der Q-Strasse in R._____ gegen das Bett gestossen habe, wodurch sie mit dem Rücken am Bettrahmen aufgeschlagen und das Bewusstsein verloren habe. Der Aufprall habe ihr Rückenschmerzen sowie eine Prellmarke am Rücken rechts verursacht, weshalb sie sich am 12. Mai 2014 habe in ärztliche Behandlung begeben müssen.