3.1.10. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass am Wahrheitsgehalt der Aussagen der Privatklägerin unüberwindbare Zweifel bestehen, weshalb zu Gunsten des Beschuldigten nicht darauf abzustellen ist. Er ist damit in Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro reo vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB gemäss Anklageziffer 1 freizusprechen. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.