In Bezug auf die Schwangerschaft gab die Privatklägerin anlässlich der Einvernahme vom 27. August 2014 an, am 12. Juni 2014 ihre Tage nicht bekommen und darauf einen Schwangerschaftstest durchgeführt zu haben, der positiv ausgefallen sei (UA act. 325 Frage 77). Obwohl sie das Kind gemäss ihren späteren Aussagen nicht gewollt und schliesslich abgetrieben haben will, weil es durch Vergewaltigung entstanden sein soll (UA act. 329 Frage 114), will sie dem Test vorerst keine Beachtung geschenkt haben. Erst als sie nach einem Fusstritt ins Spital habe gehen müssen, habe sie von der Schwangerschaft erfahren (UA act. 325 - 21 -