Insgesamt ist damit unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien nicht auszuschliessen, dass die Privatklägerin ihre Aussagen auch ohne realen Erlebnishintergrund gemacht haben könnte. Die Annahme, dass ihre Aussagen gerade nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), lässt sich mit Verweis auf die obigen Ausführungen auch unter Berücksichtigung der darin spärlich enthaltenen Realitätskriterien nicht umstossen. Zu Gunsten des Beschuldigten muss daher davon ausgegangen werden, dass die Aussagen der Privatklägerin nicht wahr sind.