Die Privatklägerin gab demgegenüber an, lediglich den ihr vom Beschuldigten geschuldeten Lohn gefordert zu haben (Protokoll vom 21. Januar 2016 S. 13), was ihr Bruder, G._____, bestätigte (Protokoll vom 21. Januar 2016 S. 13 S. 51). Damit steht jedenfalls fest, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte im Streit um Geld standen. Ob die Privatklägerin schliesslich tatsächlich aus Rachegründen eine Falschanzeige erstattet hat, kann offen bleiben, nachdem auch in Würdigung der übrigen Kriterien nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie ihre Aussagen erfunden hat.