Mit Verweis auf die obigen Ausführungen zur angeschlagenen Beziehung, die die Privatklägerin mit dem Beschuldigten führte, ist auch ein mögliches Motiv für Falschaussagen zu bejahen. Darüber hinaus hat der Beschuldigte in Bezug auf die Motivlage der Privatklägerin wiederholt eine mögliche Racheanzeige in den Raum gestellt, da er nicht die Hälfte des Ladens auf sie überschrieben und ihr auch die von ihr angeblich geforderte Zahlung von Fr. 150'000.00 nicht geleistet habe. Seine Behauptung wird durch das Bestätigungsschreiben von F._____