Auch die intellektuelle Leistungsfähigkeit der Privatklägerin steht Falschaussagen nicht entgegen. Mit Verweis auf die obigen Ausführungen hat sie weitgehend auf freie Schilderungen und eine detaillierte Beschreibung des Kerngeschehens verzichtet. Stattdessen hat sie sich auf die knappe Beantwortung von Fragen beschränkt. Ihre in dieser Weise zu Protokoll gegebenen Aussagen könnten von jeder Person mit einer durchschnittlichen Intelligenz, die der Privatklägerin nicht abzusprechen ist, erfunden werden. - 20 -